6.7.4.1
Begriffsbestimmungen
Für Zwecke dieses
Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Alternative Vereinbarung:
Eine Zulassung, die von der zuständigen Behörde für einen
ortsbeweglichen Tank oder einen MEGC ausgestellt wird, der nach
technischen Vorschriften oder Prüfmethoden ausgelegt, gebaut und geprüft
ist, die von den in diesem Kapitel festgelegten abweichen.
Bauliche Ausrüstung:
Die außen am Tankkörper angebrachten Versteifungselemente, Elemente für
die Befestigung, den Schutz und die Stabilisierung.
Bedienungsausrüstung:
Die Messinstrumente sowie die Füll-. Entleerungs-, Entlüftungs-,
Sicherheits-, Druckerzeugungs-, Kühl- und Wärmeisolierungseinrichtungen.
Bezugsstahl: Stahl
mit einer Zugfestigkeit von 370 N/mm 2 und einer Bruchdehnung von 27
Dichtheitsprüfung:
Eine Prüfung, bei der der Tankkörper und seine Bedienungsausrüstung
unter Verwendung eines Gases mit einem effektiven Innendruck von
mindestens 90 % des höchstzulässigen Betriebsdrucks belastet wird.
Haltezeit: Der
Zeitraum zwischen der Herstellung des erstmaligen Füllzustandes bis zu
dem Zeitpunkt, in dem der Druck durch Wärmezufuhr auf den niedrigsten
Ansprechdruck der Druckbegrenzungseinrichtung(en) gestiegen ist.
Höchstzulässige
Bruttomasse: Die Summe aus Leermasse des ortsbeweglichen Tanks und
der höchsten für die Beförderung zugelassenen Ladung.
Höchstzulässiger
Betriebsdruck: Der höchstzulässige effektive Überdruck im Scheitel
des Tankkörpers eines befüllten ortsbeweglichen Tanks im Betriebszustand,
einschließlich der höchste effektive Druck während des Füllens oder
Entleerens.
Mindestauslegungstemperatur: Die Temperatur, die für die Auslegung
und den Bau des Tankkörpers verwendet wird und die nicht höher ist als
die niedrigste (kälteste) Temperatur (Betriebstemperatur) des Inhalts
unter normalen Füll-, Entleerungs- und Beförderungsbedingungen.
Ortsbeweglicher Tank:
Ein wärmeisolierter multimodaler Tank mit einem Fassungsraum von mehr
als 450 Litern, der mit der für die Beförderung von tiefgekühlt
verflüssigten Gasen notwendigen Bedienungsausrüstung und baulichen
Ausrüstung ausgestattet ist. Der ortsbewegliche Tank muss befällt und
entleert werden können, ohne dass dazu die bauliche Ausrüstung entfernt
werden muss. Er muss außen am Tank angebrachte Elemente zur
Stabilisierung besitzen und muss in vollem Zustand angehoben werden
können. Er muss hauptsächlich dafür ausgelegt sein, um auf ein
Beförderungsfahrzeug oder ein Schiff verladen werden zu können, und mit
Kufen, Tragelementen oder Zubehörteilen ausgerüstet sein, um die
mechanische Handhabung zu erleichtern. Straßentankfahrzeuge, Kesselwagen,
nicht metallene Tanks, Großpack-mittel (IBC), Gasflaschen und Großgefäße
gelten nicht als ortsbewegliche Tanks.
Prüfdruck: Der
höchste Überdruck im oberen Bereich des Tankkörpers während der
Druckprüfung. Tank: Eine Konstruktion, die normalerweise
a) entweder aus einer
Ummantelung und einem oder mehreren inneren Tankkörpern besteht, wobei
der Raum zwischen dem (den) Tankkörper(n) und der Ummantelung luftleer
ist (Vakuumisolierung) und ein Wärmeisolationssystem beinhalten kann,
oder
b) aus einer Ummantelung
und einem inneren Tankkörper mit einer Zwischenschicht aus festem
Isoliermaterial (z.B. fester Schaum)
besteht.
Tankkörper: Der Teil
des ortsbeweglichen Tanks, der das zu befördernde tiefgekühlt
verflüssigte Gas enthält (eigentlicher Tank), einschließlich der
Öffnungen und ihrer Verschlüsse, jedoch mit Ausnahme der
Bedienungsausrüstung und der äußeren baulichen Ausrüstung.
Ummantelung: Die
äußere Abdeckung oder Verkleidung der Isolierung, die Teil des
Isolationssystems sein kann.
6.7.4.2 Allgemeine
Vorschriften für die Auslegung und den Bau
6.7.4.2.1 Die Tankkörper
sind in Übereinstimmung mit den Vorschriften eines von der zuständigen
Behörde anerkannten Regelwerks für Druckbehälter auszulegen und zu bauen.
Die Tankkörper und Ummantelungen sind aus metallenen verformungsfähigen
Werkstoffen herzustellen. Die Ummantelungen sind aus Stahl herzustellen.
Nicht metallene Werkstoffe dürfen für die Befestigungseinrichtungen und
Anbauten zwischen dem Tankkörper und der Ummantelung verwendet werden,
sofern nachgewiesen ist, dass ihre Werkstoffeigenschaften bei der
Mindestauslegungstemperatur ausreichend sind. Die Werkstoffe müssen
grundsätzlich den nationalen oder internationalen Werkstoffnormen
entsprechen. Für geschweißte Tankkörper und Ummantelungen dürfen nur
Werkstoffe verwendet werden, deren Schweißbarkeit vollständig
nachgewiesen worden ist. Die Schweißnähte müssen fachgerecht ausgeführt
sein und volle Sicherheit bieten. Wenn es durch den Herstellungsprozess
oder die verwendeten Werkstoffe erforderlich ist, müssen die Tankkörper
einer Wärmebehandlung unterzogen werden, um zu gewährleisten, dass die
Schweißnähte und die Wärmeeinflusszone eine ausreichende Zähigkeit
aufweisen. Bei der Auswahl des Werkstoffes muss die
Mindestauslegungstemperatur bezüglich des Risikos von Sprödbruch,
Wasserstoffversprödung, Spannungsrisskorrosion und Schlagfestigkeit des
Werkstoffes berücksichtigt werden. Bei Verwendung von Feinkorn-stahl
darf nach den Werkstoffspezifikationen der garantierte Wert der
Streckgrenze nicht größer als 460 N/mm2 und der garantierte Wert für die
obere Grenze der Zugfestigkeit nicht größer als 725 N/mm2 sein. Die
Werkstoffe des ortsbeweglichen Tanks müssen für die äußeren
Umgebungsbedingungen, die während der Beförderung auftreten können,
geeignet sein.
6.7.4.2.2 Alle Teile eines
ortsbeweglichen Tanks, einschließlich Ausrüstungsteile, Dichtungen und
Rohrleitungen, von denen normalerweise davon ausgegangen werden kann,
dass sie mit dem beförderten tiefgekühlt verflüssigten Gas in Berührung
kommen, müssen mit diesem verträglich sein.
6.7.4.2.3 Der Kontakt
zwischen verschiedenen Metallen, der zu Schäden durch Kontaktkorrosion
führen könnte, ist zu vermeiden.
6.7.4.2.4 Das
Wärmeisolierungssystem muss eine vollständige Umhüllung des (der)
Tankkörpers (Tankkörper) mit wirksamen Isolationswerkstoffen umfassen.
Die äußere Isolierung ist mit einer Ummantelung zu schützen, um eine
Aufnahme von Feuchtigkeit und eine Beschädigung unter normalen
Beförderungsbedingungen zu verhindern.
6.7.4.2.5 Ist eine
Ummantelung gasdicht verschlossen, ist eine Einrichtung vorzusehen, um
einen gefährlichen Druck, der sich in der Isolierschicht entwickelt, zu
verhindern.
6.7.4.2.6 Ortsbeweglichen
Tanks, die für die Beförderung von tiefgekühlt verflüssigten Gasen mit
einem Siedepunkt unter - 182 °C bei atmosphärischen Druck vorgesehen
sind, dürfen keine Werkstoffe enthalten, die mit Sauerstoff oder einer
mit Sauerstoff angereicherten Umgebung gefährlich reagieren können, wenn
sich diese Werkstoffe in der Wärmeisolierung befinden und die Gefahr
besteht, dass sie mit Sauerstoff oder mit Sauerstoff angereicherter
Flüssigkeit in Berührung kommen.
6.7.4.2.7 Die
Isolierwerkstoffe dürfen sich während des Betriebs qualitativ nicht
übermäßig verschlechtern.
6.7.4.2.8 Für jedes zur
Beförderung in ortsbeweglichen Tanks vorgesehene tiefgekühlt
verflüssigte Gas ist eine Referenzhaltezeit zu bestimmen.
6.7.4.2.8.1 Die
Referenzhaltezeit ist nach einer von der zuständigen Behörde anerkannten
Methode auf der Grundlage folgender Faktoren zu bestimmen:
a) die nach Absatz
6.7.4.2.8.2 bestimmte Wirksamkeit des Isolierungssystems;
b) der niedrigste
Ansprechdruck der Druckbegrenzungseinrichtung(en);
c) die ursprünglichen
Füllbedingungen;
d) eine angenommen
Umgebungstemperatur von 30 °C;
e) die physikalischen
Eigenschaften der einzelnen, für die Beförderung vorgesehenen
tiefgekühlt verflüssigten Gase.
6.7.4.2.8.2 Die Wirksamkeit
des Isolierungssystems (Wärmezufuhr in Watt) ist durch eine Typprüfung
des ortsbeweglichen Tanks nach einem von der zuständigen Behörde
anerkannten Verfahren zu prüfen. Diese Prüfung muss umfassen:
a) entweder eine
Konstantdruckprüfung (zum Beispiel bei atmosphärischem Druck), bei der
über einen bestimmten Zeitraum der Verlust an tiefgekühlt verflüssigtem
Gas gemessen wird;
b) oder eine Prüfung im
geschlossenen System, bei der über einen bestimmten Zeitraum der
Druckanstieg im Tankkörper gemessen wird.
Bei der Durchführung der
Konstantdruckprüfung sind Schwankungen des atmosphärischen Drucks zu
berücksichtigen. Bei beiden Prüfungen sind Korrekturen für eventuelle
Abweichungen der Umgebungstemperatur vom angenommenen Referenzwert von
30 °C für die Umgebungstemperatur vorzunehmen.
Bem. Wegen der
Bestimmung der tatsächlichen Haltezeit vor jeder Beförderung siehe
Unterabschnitt 4.2.3.7.
6.7.4.2.9 Die Ummantelung
eines vakuumisolierten doppelwandigen Tanks muss entweder einen nach
einem anerkannten technischen Regelwerk berechneten äußeren
Berechnungsdruck von mindestens 100 kPa (1 bar) (Überdruck) oder einen
berechneten kritischen Einbeuldruck von mindestens 200 kPa (2 bar) (Überdruck)
haben. Bei der Berechnung der Widerstandsfähigkeit der Ummantelung
gegenüber dem äußeren Druck dürfen innere und äußere Verstärkungen
einbezogen werden.
6.7.4.2.10 Ortsbewegliche
Tanks sind mit einem Traglager, das eine sichere Auflage während der
Beförderung ge-
währleistet, und mit geeigneten Hebe- und Befestigungsmöglichkeiten
auszulegen und zu bauen.
6.7.4.2.11 Ortsbewegliche
Tanks sind so auszulegen, dass sie ohne Verlust ihres Inhalts in der
Lage sind, mindestens dem auf ihren Inhalt zurückzuführenden Innendruck
sowie den unter normalen Handhabungs- und Beförderungsbedingungen
entstehenden statischen, dynamischen und thermischen Belastungen
standzuhalten. Aus der Auslegung muss zu erkennen sein, dass die
Einflüsse der durch die wiederholte Einwirkung dieser Belastungen
während der vorgesehenen Lebensdauer der ortsbeweglichen Tanks
verursachte Ermüdung berücksichtigt worden ist.
6.7.4.2.12 Ortsbewegliche
Tanks und ihre Befestigungseinrichtungen müssen bei der höchstzulässigen
Beladung in der Lage sein, folgende getrennt einwirkende statische
Kräfte aufzunehmen:
a) in Fahrtrichtung: das
Zweifache der höchstzulässigen Bruttomasse, multipliziert mit der
Erdbeschleunigung (g)8);
b) horizontal, im rechten
Winkel zur Fahrtrichtung: die höchstzulässige Bruttomasse (das Zweifache
der höchstzulässigen Bruttomasse, wenn die Fahrtrichtung nicht eindeutig
bestimmt ist), multipliziert mit der Erdbeschleunigung (g)8);
c) vertikal aufwärts: die
höchstzulässige Bruttomasse, multipliziert mit der Erdbeschleunigung
(g)8); und
d) vertikal abwärts: das
Zweifache der höchstzulässigen Bruttomasse (Gesamtbeladung
einschließlich Wirkung der Schwerkraft), multipliziert mit der
Erdbeschleunigung (g)8);
6.7.4.2.13 Unter Wirkung
jeder der unter Absatz 6.7.4.2.12 genannten Kräfte sind folgende
Sicherheitskoeffizienten zu beachten:
a) bei Werkstoffen mit
ausgeprägter Streckgrenze ein Sicherheitskoeffizient von 1,5, bezogen
auf die garantierte Streckgrenze; oder
b) bei Werkstoffen ohne
ausgeprägte Streckgrenze ein Sicherheitskoeffizient von 1,5, bezogen auf
die garantierte 0,2 %-Dehngrenze und bei austenitischen Stählen auf die
1 %-Dehngrenze.
6.7.4.2.14 Als Werte für
die Streckgrenze oder die Dehngrenze gelten die in nationalen oder
internationalen Werkstoffnormen festgelegten Werte. Bei austenitischen
Stählen dürfen die in den Werkstoffnormen festgelegten Mindestwerte für
die Streckgrenze oder die Dehngrenze um bis zu 15 % erhöht werden,
sofern diese höheren Werte im Werkstoffabnahmezeugnis bescheinigt sind.
Wenn für das betreffende Metall keine Werkstoffnorm existiert oder wenn
nicht metallene Werkstoffe verwendet werden, ist der für die
Streckgrenze oder die Dehngrenze verwendete Wert von der zuständigen
Behörde zu genehmigen.
6.7.4.2.15 Ortsbewegliche
Tanks, die für die Beförderung tiefgekühlt verflüssigter entzündbarer
Gase vorgesehen sind, müssen elektrisch geerdet werden können.
6.7.4.3
Auslegungskriterien
6.7.4.3.1 Die Tankkörper
müssen einen kreisförmigen Querschnitt haben.
6.7.4.3.2 Die Tankkörper
sind so auszulegen und zu bauen, dass sie einem Prüfdruck von mindestens
dem 1,3fachen des höchstzulässigen Betriebsdrucks standhalten. Bei
vakuumisolierten Tanks darf der Prüfdruck nicht geringer sein als die
1,3fache Summe aus höchstzulässigem Betriebsdruck und 100 kPa (1 bar).
Der Prüfdruck darf auf keinen Fall geringer sein als 300 kPa (3 bar) (Überdruck).
Es wird auf die Vorschriften für die Mindestwanddicke der Tankkörper der
Absätze 6.7.4.4.2 bis 6.7.4.4.7 hingewiesen.
6.7.4.3.3 Bei Metallen, die
eine ausgeprägte Streckgrenze aufweisen oder die sich durch eine
garantierte Dehngrenze auszeichnen (im Allgemeinen 0,2 %-Dehngrenze oder
bei austenitischen Stählen 1 %-Dehngrenze), darf die primäre
Membranspannung 6 des Tankkörpers beim Prüfdruck nicht größer sein als
der kleinere der Werte 0,75 Re oder 0,5 Rm, wobei
Re = Streckgrenze in N/mm2 oder 0,2 %-Dehngrenze oder bei
austenitischen Stähle 1 %-Dehngrenze
Rm= Mindestzugfestigkeit in N/mm2.
8) Für
Berechnungszwecke gilt: g = 9,81 m/s2.
6.7.4.3.3.1 Die für Re und
Rm zu verwendenden Werte sind die in nationalen oder internationalen
Werkstoffnormen festgelegten Mindestwerte. Bei austenitischen Stählen
dürfen die in den Werkstoffnormen festgelegten Mindestwerte für Re und
Rm um bis zu 15 % erhöht werden, sofern diese höheren Werte im
Werkstoffabnahmezeugnis bescheinigt sind. Wenn für das betreffende
Metall keine Werkstoffnorm existiert, sind die für Re und Rm verwendeten
Werte von der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle
zu genehmigen.
6.7.4.3.3.2 Stähle, die ein
Verhältnis Re/Rm von mehr als 0,85 aufweisen, dürfen nicht für den Bau
von geschweißten Tankkörpern verwendet werden. Die zur Berechnung dieses
Verhältnisses für Re und Rm zu verwendenden Werte sind die im
Werkstoffabnahmezeugnis festgelegten Werte.
6.7.4.3.3.3 Stähle, die für
den Bau von Tankkörpern verwendet werden, müssen eine Bruchdehnung in %
von mindestens 10000/Rm mit einem absoluten Minimum von 16 % für
Feinkornstahl und 20 % für andere Stähle aufweisen. Aluminium und
Aluminiumlegierungen, die für den Bau von Tankkörpern verwendet werden,
müssen eine Bruchdehnung in % von mindestens 10000/6Rm mit einem
absoluten Minimum von 12 % aufweisen.
6.7.4.3.3.4 Bei der
Bestimmung tatsächlicher Werkstoffwerte ist zu beachten, dass bei
Walzblech die Achse des Probestücks für die Zugspannungsprobe im rechten
Winkel (quer) zur Walzrichtung liegen muss. Die bleibende Bruchdehnung
ist an Probestücken mit rechteckigem Querschnitt gemäß ISO-Norm
6892:1998 unter Verwendung einer Messlänge von 50 mm zu messen.
6.7.4.4 Mindestwanddicke
des Tankkörpers
6.7.4.4.1 Die
Mindestwanddicke des Tankkörpers muss dem größten der nachfolgenden
Werte entsprechen:
a) die nach den
Vorschriften der Absätze 6.7.4.4.2 bis 6.7.4.4.7 bestimmte
Mindestwanddicke und
b) die nach dem
zugelassenen Regelwerk für Druckbehälter unter Berücksichtigung der
Vorschriften des Unterabschnitts 6.7.4.3 bestimmte Mindestwanddicke.
6.7.4.4.2 Tankkörper mit
einem Durchmesser von höchstens 1,80 m müssen, wenn sie aus Bezugsstahl
sind, mindestens eine Wanddicke von 5 mm oder, wenn sie aus einem
anderen Metall sind, eine gleichwertige Dicke haben. Tankkörper mit
einem Durchmesser von mehr als 1,80 m müssen, wenn sie aus Bezugsstahl
sind, eine Wanddicke von mindestens 6 mm oder, wenn sie aus einem
anderen Metall sind, eine gleichwertige Dicke haben.
6.7.4.4.3 Tankkörper von
vakuumisolierten Tanks mit einem Durchmesser von höchstens 1,80 m müssen,
wenn sie aus Bezugsstahl sind, mindestens eine Wanddicke von 3 mm oder,
wenn sie aus einem anderen Metall sind, eine gleichwertige Dicke haben.
Tankkörper mit einem Durchmesser von mehr als 1,80 m müssen, wenn sie
aus Bezugsstahl sind, eine Wanddicke von mindestens 4 mm oder, wenn sie
aus einem anderen Metall sind, eine gleichwertige Dicke haben.
6.7.4.4.4 Bei
vakuumisolierten Tanks muss die Gesamtwanddicke der Ummantelung und des
Tankkörpers der in Absatz 6.7.4.4.2 vorgeschriebenen Mindestwanddicke
entsprechen, wobei die Wanddicke des Tankkörpers selbst nicht geringer
sein darf als die in Absatz 6.7.4.4.3 vorgeschriebene Mindestwanddicke.
6.7.4.4.5 Unabhängig vom
verwendeten Werkstoff, darf die Wanddicke eines Tankkörpers nicht
geringer sein als 3 mm.
6.7.4.4.6 Die gleichwertige
Wanddicke eines Metalls mit Ausnahme der in den Absätzen 6.7.4.4.2 und
6.7.4.4.3 vorgeschriebenen Dicke für Bezugsstahl ist mit Hilfe folgender
Formel zu bestimmen:

wobei
e1 =
erforderliche gleichwertige Wanddicke (in mm) des verwendeten Metalls;
e0 = die in den
Absätzen 6.7.4.4.2 und 6.7.4.4.3 festgelegte Mindestwanddicke (in mm)
für Bezugsstahl,
Rm1 = die
garantierte Mindestzugfestigkeit (in N/mm2 ) des verwendeten Metalls (siehe
Absatz 6.7.4.3.3);
A1 = die
garantierte Mindestbruchdehnung (in %) des verwendeten Metalls gemäß den
nationalen oder internationalen Normen.
6.7.4.4.7 Die Wanddicke des
Tankkörpers darf in keinem Fall geringer sein als die in den Absätzen
6.7.4.4.1 bis 6.7.4.4.5 beschriebenen Werte. Alle Teile des Tankkörpers
müssen die in den Absätzen 6.7.4.4.1 bis 6.7.4.4.6 festgelegte
Mindestwanddicke haben. In dieser Dicke darf ein eventueller
Korrosionszuschlag nicht berücksichtigt sein.
6.7.4.4.8 Bei der
Verbindung der Tankböden mit dem Tankmantel darf es keine sprunghafte
Veränderung in der Blechdicke geben.
6.7.4.5
Bedienungsausrüstung
6.7.4.5.1 Die
Bedienungsausrüstung ist so anzubringen, dass sie während der Handhabung
und Beförderung gegen Abreißen oder Beschädigung geschützt ist. Wenn die
Verbindung zwischen dem Rahmen und dem Tank oder der Ummantelung eine
relative Bewegung zwischen den Baugruppen zulässt, muss die Ausrüstung
so befestigt sein, dass durch eine solche Bewegung keine Gefahr der
Beschädigung von Teilen besteht. Die äußeren Entleerungseinrichtungen (Rohranschlüsse,
Verschlusseinrichtungen), die Absperreinrichtung und ihr Sitz müssen
gegen die Gefahr des Abreißens durch äußere Beanspruchungen geschützt
sein (beispielsweise durch die Verwendung von Sollbruchstellen). Die
Füll- und Entleerungseinrichtungen (einschließlich Flansche oder
Schraubverschlüsse) und alle Schutzkappen müssen gegen unbeabsichtigtes
Öffnen gesichert werden können.
6.7.4.5.2 Jede Füll- und
Entleerungsöffnung in einem für die Beförderung von tiefgekühlt
verflüssigten entzündbaren Gasen verwendeten ortsbeweglichen Tank muss
mit mindestens drei hintereinander liegenden und voneinander
unabhängigen Verschlüssen ausgerüstet sein, wobei der erste eine so nah
wie möglich an der Ummantelung angebrachte Absperreinrichtung, der
zweite eine Absperreinrichtung und der dritte ein Blindflansch oder eine
gleichwertige Einrichtung sein muss. Bei dem am dichtesten zur
Ummantelung angebrachten Verschluss muss es sich um eine
schnellschließende Einrichtung handeln, die selbsttätig schließt, wenn
der ortsbewegliche Tank beim Füllen oder Entleeren oder bei einer
Feuereinwirkung unbeabsichtigt bewegt wird. Diese Einrichtung muss auch
fernbedienbar sein.
6.7.4.5.3 Jede Füll- und
Entleerungsöffnung in einem für die Beförderung von tiefgekühlt
verflüssigten nicht entzündbaren Gasen verwendeten ortsbeweglichen Tank
muss mit mindestens zwei hintereinander liegenden und voneinander
unabhängigen Verschlüssen ausgerüstet sein, wobei der erste eine so nah
wie möglich an der Ummantelung angebrachte Absperreinrichtung und der
zweite ein Blindflansch oder eine gleichwertige Einrichtung sein muss.
6.7.4.5.4 Bei
Rohrleitungsabschnitten, die beidseitig geschlossen werden können und in
denen Flüssigkeit eingeschlossen sein kann, muss ein System zur
selbsttätigen Druckentlastung vorgesehen sein, um einen übermäßigen
Druckaufbau innerhalb der Rohrleitung zu verhindern.
6.7.4.5.5 Bei
vakuumisolierten Tanks sind keine Untersuchungsöffnungen erforderlich.
6.7.4.5.6 Die äußeren
Bauteile sind soweit wie möglich zu Gruppen zusammenzufassen.
6.7.4.5.7 Jede Verbindung
eines ortsbeweglichen Tanks muss eindeutig mit ihrer Funktion
gekennzeichnet sein.
6.7.4.5.8 Jede
Absperreinrichtung oder sonstige Verschlusseinrichtung ist nach einem
Nenndruck auszulegen und zu bauen, der mindestens dem höchstzulässigen
Betriebsdruck des Tankkörpers entspricht, wobei die bei der Beförderung
voraussichtlich auftretenden Temperaturen zu berücksichtigen sind. Alle
Absperreinrichtungen mit einer Gewindespindel müssen sich durch Drehen
des Handrades im Uhrzeigersinn schließen. Bei den übrigen
Absperreinrichtungen muss die Stellung (offen und geschlossen) und die
Drehrichtung für das Schließen eindeutig angezeigt werden. Alle
Absperreinrichtungen sind so auszulegen, dass ein unbeabsichtigtes
Öffnen verhindert wird.
6.7.4.5.9 Werden
druckaufbauende Einrichtungen verwendet, müssen die Flüssigkeits- und
Dampfverbindungen zu dieser Einrichtung so nah wie möglich an der
Ummantelung mit einem Ventil versehen sein, um bei Schäden an der
druckaufbauenden Einrichtung den Verlust von Füllgut zu verhindern.
6.7.4.5.10 Die
Rohrleitungen sind so auszulegen, zu bauen und zu montieren, dass die
Gefahr der Beschädigung infolge thermischer Ausdehnung und Schrumpfung,
mechanischer Erschütterung und Vibration vermieden wird. Alle
Rohrleitungen müssen aus einem geeigneten Werkstoff sein. Um durch Feuer
verursachte Undichtheiten zu verhindern, dürfen zwischen der Ummantelung
und der Verbindung zum ersten Verschluss einer Auslauföffnung nur
Stahlrohrleitungen und geschweißte Verbindungen verwendet werden. Die
Methode für die Befestigung des Verschlusses an diese Verbindung muss
den Anforderungen der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten
Stelle genügen. An anderen Stellen müssen Rohrleitungsverbindungen,
soweit erforderlich, geschweißt sein.
6.7.4.5.11 Verbindungen von
Kupferrohrleitungen müssen hartgelötet oder durch eine metallene
Verbindung gleicher Festigkeit hergestellt sein. Der Schmelzpunkt des
Hartlots darf nicht niedriger als 525 °C sein. Die Verbindungen dürfen
die Festigkeit der Rohrleitungen nicht vermindern, wie dies bei
Schraubverbindungen der Fall sein kann.
6.7.4.5.12 Die für den Bau
von Ventilen und Zubehörteilen verwendeten Werkstoffe müssen bei der
niedrigsten Betriebstemperatur des ortsbeweglichen Tanks
zufriedenstellende Eigenschaften aufweisen.
6.7.4.5.13 Der Berstdruck
aller Rohrleitungen und Rohrleitungsbauteile darf nicht niedriger sein
als der höhere der beiden folgenden Werte: das Vierfache des
höchstzulässigen Betriebsdrucks des Tankkörpers oder das Vierfache des
Drucks, zu dem es beim Betrieb durch Einwirkung einer Pumpe oder einer
anderen Einrichtung (ausgenommen Druckentlastungseinrichtungen) kommen
kann.
6.7.4.6
Druckentlastungseinrichtungen
6.7.4.6.1 Jeder Tankkörper
muss mit mindestens zwei voneinander unabhängigen federbelasteten
Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein. Die
Druckentlastungseinrichtungen müssen sich selbsttätig bei einem Druck
öffnen, der nicht geringer sein darf als der höchstzulässige
Betriebsdruck, und bei einem Druck von 110 % des höchstzulässigen
Betriebsdrucks vollständig geöffnet sein. Diese Einrichtungen müssen
sich nach der Entlastung bei einem Druck wieder schließen, der höchstens
10 % unter dem Ansprechdruck liegt, und bei allen niedrigeren Drücken
geschlossen bleiben. Bei den Druckentlastungseinrichtungen muss es sich
um eine Bauart handeln, die dynamischen Kräften einschließlich
Flüssigkeitsschwall standhält.
6.7.4.6.2 Tankkörper für
tiefgekühlt verflüssigte nicht entzündbare Gase und Wasserstoff dürfen,
wie in den Absätzen 6.7.4.7.2 und 6.7.4.7.3 angegeben, parallel zu den
federbelasteten Einrichtungen zusätzlich mit Berstscheiben versehen
sein.
6.7.4.6.3 Die
Druckentlastungseinrichtungen müssen so ausgelegt sein, dass keine
Fremdstoffe eindringen und keine Gase austreten können und sich kein
gefährlicher Überdruck bilden kann.
6.7.4.6.4
Druckentlastungseinrichtungen müssen von der zuständigen Behörde oder
einer von ihr bestimmten Stelle genehmigt werden.
6.7.4.7 Abblasmenge und
Einstellung von Druckentlastungseinrichtungen
6.7.4.7.1 Bei Verlust des
Vakuums in einem vakuumisolierten Tankkörper oder bei Verlust von 20 %
der Isolierung eines mit festen Werkstoffen isolierten Tanks, muss die
Gesamtabblasmenge aller eingebauten Druckentlastungseinrichtungen
ausreichend sein, damit der Druck (einschließlich Druckanstieg) im
Tankkörper 120 % des höchstzulässigen Betriebsdrucks nicht übersteigt.
6.7.4.7.2 Bei tiefgekühlt
verflüssigten nicht entzündbaren Gasen (ausgenommen Sauerstoff) und bei
Wasserstoff darf diese Abblasmenge durch die Verwendung von
Berstscheiben parallel zu den vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen
gewährleistet werden. Berstscheiben müssen bei einem Nenndruck, der
gleich dem Prüfdruck des Tankkörpers ist, bersten.
6.7.4.7.3 Unter den in den
Absätzen 6.7.4.7.1 und 6.7.4.7.2 beschriebenen Umständen in Verbindung
mit einer vollständigen Feuereinwirkung muss die Gesamtabblasmenge aller
eingebauten Druckentlastungseinrichtungen ausreichend sein, um den Druck
im Tankkörper auf den Prüfdruck zu begrenzen.
6.7.4.7.4 Die erforderliche
Abblasmenge der Entlastungseinrichtungen ist nach einem von der
zuständigen Behörde anerkannten bewährten technischen Regelwerk zu
berechnen.9)
6.7.4.8 Kennzeichnung
von Druckentlastungseinrichtungen
6.7.4.8.1 Jede
Druckentlastungseinrichtung muss mit folgenden Angaben deutlich und
dauerhaft gekennzeichnet sein:
a) der Ansprechdruck (in
bar oder kPa);
b) die zulässige Toleranz
für den Entlastungsdruck von federbelasteten Einrichtungen;
c) die Referenztemperatur,
die dem nominalen Berstdruck von Berstscheiben zugeordnet ist; und
d) die nominale Abblasmenge
der Einrichtung in Normkubikmetern Luft pro Sekunde (m3/s); wenn möglich,
ist auch folgende Information anzugeben:
e) der Name des Herstellers
und die entsprechende Registriernummer der Druckentlastungseinrichtung.
6.7.4.8.2 Die auf den
Druckentlastungseinrichtungen angegebene nominale Abblasmenge ist nach
ISO 4126-1:1991 zu bestimmen.
6.7.4.9 Anschlüsse für
Druckentlastungseinrichtungen
6.7.4.9.1 Die Anschlüsse
für Druckentlastungseinrichtungen müssen ausreichend dimensioniert sein,
damit die erforderliche Abblasmenge ungehindert zur
Sicherheitseinrichtung gelangen kann. Zwischen dem Tankkörper und den
Druckentlastungseinrichtungen dürfen keine Absperreinrichtungen
angebracht sein, es sei denn, es sind doppelte Einrichtungen für die
Wartung oder für andere Zwecke vorhanden, und die Absperreinrichtungen
für die jeweils verwendeten Druckentlastungseinrichtungen sind in
geöffneter Stellung
9) Siehe zum
Beispiel «CGA Pamphlet S-1.2-1995».
verriegelt oder die
Absperreinrichtungen sind so miteinander gekoppelt, dass die
Vorschriften des Unterabschnitts 6.7.4.7 immer erfüllt sind. In einer
Öffnung, die zu einer Lüftungs- oder Druckentlastungseinrichtung führt,
dürfen keine Hindernisse vorhanden sein, welche die Strömung vom
Tankkörper zu diesen Einrichtungen begrenzen oder unterbrechen könnten.
Rohrleitungen zur Ableitung des Dampfes oder der Flüssigkeit aus dem
Auslass der Druckentlastungseinrichtungen müssen, sofern sie verwendet
werden, die Dämpfe oder Flüssigkeiten so in die Atmosphäre ableiten,
dass nur ein minimaler Gegendruck auf die Druckentlastungseinrichtungen
wirkt.
6.7.4.10 Anordnung von
Druckentlastungseinrichtungen
6.7.4.10.1 Jede
Einlassöffnung der Druckentlastungseinrichtungen muss im Scheitel des
Tankkörpers so nahe wie möglich am Schnittpunkt von Längs- und Querachse
des Tankkörpers angeordnet sein. Alle Einlassöffnungen der
Druckentlastungseinrichtungen müssen sich bei maximalen
Füllungsbedingungen in der Dampfphase des Tankkörpers befinden; die
Einrichtungen sind so anzuordnen, dass der Dampf ungehindert entweichen
kann. Bei tiefgekühlt verflüssigten Gasen muss der entweichende Dampf so
vom Tank abgeleitet werden, dass er nicht auf den Tank einwirken kann.
Schutzeinrichtungen, die die Strömung des Dampfes umleiten, sind
zugelassen, vorausgesetzt, die geforderte Abblasmenge wird dadurch nicht
vermindert.
6.7.4.10.2 Es sind
Maßnahmen zu treffen, um den Zugang unbefugter Personen zu den
Einrichtungen zu verhindern und die Einrichtungen bei einem Umkippen des
ortsbeweglichen Tanks vor Beschädigung zu schützen.
6.7.4.11
Füllstandsanzeigevorrichtungen
6.7.4.11.1 Ein
ortsbeweglicher Tank ist, sofern er nicht für das Befüllen nach Masse
vorgesehen ist, mit einer oder mehreren Füllstandsanzeigevorrichtungen
auszurüsten. Füllstandsanzeiger aus Glas und aus anderen zerbrechlichen
Werkstoffen, die direkt mit dem Inhalt des Tankkörpers in Verbindung
stehen, dürfen nicht verwendet werden.
6.7.4.11.2 In der
Ummantelung eines vakuumisolierten ortsbeweglichen Tank ist ein
Anschluss für ein Vakuummeter vorzusehen.
6.7.4.12 Traglager,
Rahmen, Hebe- und Befestigungseinrichtungen für ortsbewegliche Tanks
6.7.4.12.1 Ortsbewegliche
Tanks sind mit einem Traglager auszulegen und zu bauen, das eine sichere
Auflage während der Beförderung gewährleistet. Die in Absatz 6.7.4.2.12
angegebenen Kräfte und der in Absatz 6.7.4.2.13 angegebene
Sicherheitsfaktor müssen dabei berücksichtigt werden. Kufen, Rahmen,
Schlitten oder andere ähnliche Konstruktionen sind zugelassen.
6.7.4.12.2 Die von den
Anbauten an ortsbeweglichen Tanks (z.B. Schlitten, Rahmen, usw.) sowie
von den Hebe- und Befestigungseinrichtungen verursachten kombinierten
Spannungen dürfen in keinem Bereich des Tanks zu übermäßigen Spannungen
führen. Alle ortsbeweglichen Tanks sind mit dauerhaften Hebe- und
Befestigungseinrichtungen auszurüsten. Diese sind vorzugsweise an den
Traglagern des ortsbeweglichen Tanks zu montieren, dürfen aber auch an
Verstärkungsplatten montiert sein, die an den Auflagepunkten des Tanks
befestigt sind.
6.7.4.12.3 Bei der
Auslegung von Traglagern und Rahmen müssen die Auswirkungen von
Umweltkorrosion berücksichtigt werden.
6.7.4.12.4 Gabeltaschen
müssen verschließbar sein. Die Einrichtungen zum Verschließen der
Gabeltaschen müssen ein dauerhafter Bestandteil des Rahmens oder
dauerhaft am Rahmen befestigt sein. Ortsbewegliche Einkammertanks mit
einer Länge von weniger als 3,65 m brauchen nicht mit verschließbaren
Gabeltaschen ausgerüstet zu sein, vorausgesetzt:
a) der Tank einschließlich
aller Zubehörteile ist gut gegen Stöße der Gabeln des Gabelstaplers
geschützt; und
b) der Abstand von Mitte zu
Mitte der Gabeltaschen ist mindestens halb so groß wie die größte Länge
des ortsbeweglichen Tanks.
6.7.4.12.5 Wenn
ortsbewegliche Tanks während der Beförderung nicht nach Unterabschnitt
4.2.3.3 geschützt sind, müssen die Tankkörper und die
Bedienungsausrüstung gegen Beschädigung durch Längs- oder Querstöße oder
Umkippen geschützt sein. Äußere Ausrüstungsteile müssen so geschützt
sein, dass ein Austreten des Tankkörperinhalts durch Stöße oder Umkippen
des ortsbeweglichen Tanks auf seine Ausrüstungsteile ausgeschlossen ist.
Beispiele für Schutzmaßnahmen:
a) Schutz gegen seitliche
Stöße, der aus Längsträgern bestehen kann, die den Tankkörper auf beiden
Seiten in Höhe der Mittellinie schützen;
b) Schutz des
ortsbeweglichen Tanks vor dem Umkippen, der aus Verstärkungsringen oder
quer am Rahmen befestigten Stäben bestehen kann;
c) Schutz gegen Stöße von
hinten, der aus einer Stoßstange oder einem Rahmen bestehen kann;
d) Schutz des Tankkörpers
gegen Beschädigungen durch Stöße oder Umkippen durch Verwendung eines
ISO-Rahmens nach ISO 1496-3:1995;
e) Schutz des
ortsbeweglichen Tanks gegen Stöße oder Umkippen durch eine Ummantelung
zur Vakuumisolierung.
6.7.4.13
Baumusterzulassung
6.7.4.13.1 Für jedes neue
Baumuster eines ortsbeweglichen Tanks ist durch die zuständige Behörde
oder eine von ihr bestimmte Stelle eine Baumusterzulassungsbescheinigung
auszustellen. Diese Bescheinigung muss bestätigen, dass ein
ortsbeweglicher Tank von der Behörde begutachtet worden ist, für die
beabsichtigte Verwendung geeignet ist und den Vorschriften dieses
Kapitels entspricht. Werden die ortsbeweglichen Tanks ohne Änderung in
der Bauart in Serie gefertigt, gilt die Bescheinigung für die gesamte
Serie. In dieser Bescheinigung ist der Baumusterprüfbericht, die zur
Beförderung zugelassenen tiefgekühlt verflüssigten Gase, die Werkstoffe
des Tankkörpers und der Ummantelung sowie eine Zulassungsnummer
anzugeben. Die Zulassungsnummer muss aus dem Unterscheidungszeichen oder
-symbol des Staates, in dem die Zulassung erfolgte, d.h. aus dem im
Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr (1968) vorgesehenen
Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr,
und einer Registriernummer bestehen. In der Bescheinigung sind
eventuelle alternative Vereinbarungen gemäß Unterabschnitt 6.7.1.2
anzugeben. Eine Baumusterzulassung darf auch für die Zulassung kleinerer
ortsbeweglicher Tanks herangezogen werden, die aus Werkstoffen gleicher
Art und Dicke, nach derselben Fertigungstechnik, mit identischem
Traglager sowie gleichwertigen Verschlüssen und sonstigen Zubehörteilen
hergestellt werden.
6.7.4.13.2 Der
Baumusterprüfbericht für die Baumusterzulassung muss mindestens folgende
Angaben enthalten:
a) die Ergebnisse der in
ISO 1496-3:1995 beschriebenen anwendbaren Prüfung des Rahmens;
b) die Ergebnisse der
erstmaligen Prüfung nach Absatz 6.7.4.14.3; und
c) soweit anwendbar, die
Ergebnisse der Auflaufprüfung nach Absatz 6.7.4.14.1.
6.7.4.14 Prüfung
6.7.4.14.1 Für
ortsbewegliche Tanks, die der Begriffsbestimmung für Container des CSC
entsprechen, ist für jede Bauart ein Baumuster einer Auflaufprüfung zu
unterziehen. Es ist nachzuweisen, dass das Baumuster des ortsbeweglichen
Tanks in der Lage ist, die Kräfte zu absorbieren, die durch einen Stoß
von mindestens dem Vierfachen (4 g) der höchstzulässigen Bruttomasse des
voll beladenen ortsbeweglichen Tanks entstehen, und zwar für eine für im
Eisenbahnverkehr auftretende mechanische Stöße charakteristische Dauer.
Die nachfolgende Auflistung enthält Normen, in denen für die
Auflaufprüfung anwendbare Methoden beschrieben werden:
Association of American
Railroads
Manual of Standards and Recommended Practices
Specifications for Acceptability of Tank Containers (AAR.600), 1992
National Standard of
Canada, CAN/CGSB-43.147-2002,
«Construction, Modification, Qualification, Maintenance, and Selection
and Use of Means of Containment for the Handling, Offering for Transport
or Transporting of Dangerous Goods by Rail», März 2002, veröffentlicht
von Canadian General Standards Board (CGSB)
Deutsche Bahn AG
DB Systemtechnik, Minden
Verifikation und Versuche, TZF 96.2
Tankcontainer, dynamische Ablaufprüfungen
Societe Nationale des
chemins de fer français
C.N.E.S.T. 002-1966
Conteneurs-citernes, öpreuves de contraintes longitudinales externes et
essais dynamiques de choc
Spoornet, South Africa
Engineering Development Centre (EDC) Testing of ISO Tank Containers
Method EDC/TES/023/000/1991-06.
6.7.4.14.2 Der Tank und die
Ausrüstungsteile jedes ortsbeweglichen Tanks müssen vor der erstmaligen
Inbetriebnahme (erstmalige Prüfung) und danach regelmäßig spätestens
alle fünf Jahre (wiederkehrende 5-JahresPrüfung) mit einer
wiederkehrenden Zwischenprüfung (wiederkehrende 2,5-Jahres-Prüfung) in
der Halbzeit zwischen zwei wiederkehrenden 5-Jahres-Prüfungen geprüft
werden. Die 2,5-Jahres-Prüfung darf innerhalb von 3 Monaten vor oder
nach dem angegebenen Datum durchgeführt werden. Unabhängig von der
zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung ist, wenn es sich gemäß
Absatz 6.7.4.14.7 als erforderlich erweist, eine außerordentliche
Prüfung durchzuführen.
6.7.4.14.3 Die erstmalige
Prüfung eines ortsbeweglichen Tanks muss eine Überprüfung der
Auslegungsmerkmale, eine innere und äußere Untersuchung des Tankkörpers
des ortsbeweglichen Tanks und seiner Ausrüstungsteile unter
Berücksichtigung der zu befördernden tiefgekühlt verflüssigten Gase
sowie eine Druckprüfung unter Verwendung der Prüfdrücke des Absatzes
6.7.4.3.2 umfassen. Die Druckprüfung darf als Wasserdruckprüfung oder
mit Zustimmung der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten
Stelle unter Verwendung einer anderen Flüssigkeit oder eines anderen
Gases durchgeführt werden. Vor der Inbetriebnahme des ortsbeweglichen
Tanks ist eine Dichtheitsprüfung und eine Funktionsprüfung der gesamten
Bedienungsausrüstung durchzuführen. Wenn der Tankkörper und seine
Ausrüstungsteile getrennt einer Druckprüfung unterzogen worden sind,
müssen sie nach dem Zusammenbau gemeinsam einer Dichtheitsprüfung
unterzogen werden. Alle Schweißnähte, die den vollen Beanspruchungen im
Tankkörper ausgesetzt sind, müssen bei der erstmaligen Prüfung mittels
Durchstrahlung, Ultraschall oder einer anderen zerstörungsfreien Methode
geprüft werden. Dies gilt nicht für die Ummantelung.
6.7.4.14.4 Die
wiederkehrende 2,5- und 5-Jahres-Prüfung muss eine äußere Untersuchung
des ortsbeweglichen Tanks und seiner Ausrüstungsteile unter
Berücksichtigung der beförderten tiefgekühlt verflüssigten Gase, eine
Dichtheitsprüfung, eine Funktionsprüfung der gesamten
Bedienungsausrüstung und gegebenenfalls eine Messung des Vakuums
umfassen. Bei nicht vakuumisolierten Tanks müssen bei einer
wiederkehrenden 2,5- und 5-Jahres-Prüfung die Ummantelung und die
Isolierung entfernt werden, jedoch nur soweit, wie es für eine sichere
Beurteilung erforderlich ist.
6.7.4.14.5 Zusätzlich
müssen bei einer wiederkehrenden 5-Jahres-Prüfung von nicht
vakuumisolierten Tanks die Ummantelung und die Isolierung entfernt
werden, jedoch nur soweit, wie es für eine sichere Beurteilung
erforderlich ist.
6.7.4.14.6 Nach Ablauf der
Frist für die in Absatz 6.7.4.14.2 vorgeschriebene wiederkehrende 2,5-Jahres-
oder 5Jahres-Prüfung dürfen die ortsbeweglichen Tanks weder befüllt noch
zur Beförderung aufgegeben werden. Jedoch dürfen ortsbewegliche Tanks,
die vor Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung befüllt wurden,
innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei Monaten nach Ablauf dieser
Frist befördert werden. Außerdem dürfen sie nach Ablauf dieser Frist
befördert werden:
a) nach dem Entleeren,
jedoch vor dem Reinigen, um sie vor dem Wiederbefüllen der nächsten
vorgeschriebenen Prüfung zuzuführen; und
b) sofern von der
zuständigen Behörde nichts anderes vorgesehen ist, innerhalb eines
Zeitraums von höchstens sechs Monaten nach Ablauf dieser Frist, um die
Rücksendung von gefährlichen Stoffen zur ordnungsgemäßen Entsorgung oder
zum ordnungsgemäßen Recycling zu ermöglichen. Im Beförderungspapier muss
auf diese Ausnahme hingewiesen werden.
6.7.4.14.7 Eine
außerordentliche Prüfung ist erforderlich, wenn der ortsbewegliche Tank
Anzeichen von Beschädigung, Korrosion, Undichtheit oder anderer auf
einen Mangel hinweisende Zustände aufweist, der die Unversehrtheit des
ortsbeweglichen Tanks beeinträchtigen könnte. Der Umfang der
außerordentlichen Prüfung hängt vom Ausmaß der Beschädigung oder der
Verschlechterung des Zustands des ortsbeweglichen Tanks ab. Sie muss
mindestens die 2,5-Jahres-Prüfung gemäß Absatz 6.7.4.14.4 umfassen.
6.7.4.14.8 Durch die innere
Untersuchung bei der erstmaligen Prüfung muss sichergestellt werden,
dass der Tankkörper auf Lochfraß, Korrosion, Abrieb, Beulen,
Verformungen, Fehler in Schweißnähten oder andere Zustände geprüft ist,
durch die der ortsbewegliche Tank bei der Beförderung unsicher werden
könnte.
6.7.4.14.9 Durch die äußere
Untersuchung muss sichergestellt werden, dass:
a) die äußeren
Rohrleitungen, die Ventile, gegebenenfalls das Druck-/Kühlsystem und die
Dichtungen auf Korrosion, Defekte oder andere Zustände einschließlich
Undichtheiten geprüft sind, durch die der ortsbewegliche Tank beim
Befüllen, Entleeren oder der Beförderung unsicher werden könnte;
b) die Mannlochdeckel oder
ihre Dichtungen nicht undicht sind;
c) fehlende oder lose
Bolzen oder Muttern bei geflanschten Verbindungen oder Blindflanschen
ersetzt oder festgezogen sind;
d) alle
Sicherheitseinrichtungen und -ventile frei von Korrosion, Verformung,
Beschädigung oder Defekten sind, die ihre normale Funktion behindern
könnten. Fernbediente und selbstschließende Verschlusseinrichtungen sind
zu betätigen, um ihre ordnungsgemäße Funktion nachzuweisen;
e) auf dem ortsbeweglichen
Tank vorgeschriebene Kennzeichnungen lesbar sind und den anwendbaren
Vorschriften entsprechen; und
f) der Rahmen, das
Traglager und die Hebeeinrichtungen des ortsbeweglichen Tanks sich in
einem zufriedenstellenden Zustand befinden.
6.7.4.14.10 Die in den
Absätzen 6.7.4.14,1, 6.7.4.14.3, 6.7.4.14.4, 6.7.4.14.5 und 6.7.4.14.7
angegebenen Prüfungen sind von einem von der zuständigen Behörde oder
einer von ihr bestimmten Stelle zugelassenen Sachverständigen
durchzuführen oder zu beglaubigen. Wenn die Druckprüfung Bestandteil der
Prüfung ist, ist diese mit dem auf dem Tankschild des ortsbeweglichen
Tanks angegebenen Prüfdruck durchzuführen. Der unter Druck stehende
ortsbewegliche Tank ist auf Undichtheiten des Tankkörpers, der
Rohrleitungen oder der Ausrüstung zu untersuchen.
6.7.4.14.11 In allen Fällen,
in denen Schneid-, Brenn- oder Schweißarbeiten am Tankkörper eines
ortsbeweglichen Tanks durchgeführt werden, sind diese Arbeiten von der
zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle unter
Berücksichtigung des für den Bau des Tankkörpers verwendeten Regelwerks
für Druckbehälter zu genehmigen. Nach Abschluss der Arbeiten ist eine
Druckprüfung mit dem ursprünglichen Prüfdruck durchzuführen.
6.7.4.14.12 Wird eine die
Sicherheit gefährdende Fehlerhaftigkeit festgestellt, darf der
ortsbewegliche Tank vor der Ausbesserung und dem erfolgreichen Bestehen
einer erneuten Prüfung nicht wieder in Betrieb genommen werden.
6.7.4.15 Kennzeichnung
6.7.4.15.1 Jeder
ortsbewegliche Tank muss mit einem korrosionsbeständigen Metallschild
ausgerüstet sein, das dauerhaft an einer auffallenden und für die
Prüfung leicht zugänglichen Stelle angebracht ist. Wenn das Schild aus
Gründen der Anordnung von Einrichtungen am ortsbeweglichen Tank nicht
dauerhaft am Tankkörper angebracht werden kann, muss der Tankkörper
mindestens mit den im Regelwerk für Druckbehälter vorgeschriebenen
Informationen gekennzeichnet sein. Auf diesem Schild müssen mindestens
die folgenden Angaben eingeprägt oder durch ein ähnliches Verfahren
angebracht sein:
Herstellungsland
U Zulassungs- Zulassungs-
bei alternativen Vereinbarungen (siehe Unterabschnitt 6.7.1.2)
N land
Nummer «AA»
Name oder Zeichen des
Herstellers
Seriennummer des Herstellers
für die Baumusterzulassung bestimmte Stelle
Registriernummer des Eigentümers
Herstellungsjahr
Regelwerk für Druckbehälter, nach dem der Tank ausgelegt wurde
Prüfdruck ________ bar/kPa Überdruck10)
höchstzulässiger Betriebsdruck ________ bar/kPa (Überdruck)10)
Mindestauslegungstemperatur ________°C
Wasserinhalt bei 20 °C ________ Liter
Datum der erstmaligen Druckprüfung sowie Kennzeichen des
Sachverständigen
Werkstoff(e) des Tankkörpers und Verweis auf Werkstoffnorm(en)
gleichwertige Wanddicke des Bezugsstahls ________ mm
Datum und Art der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung(en)
Monat ________ Jahr ________ Prüfdruck ________ bar/kPa (Überdruck)10)
Stempel des Sachverständigen, der die letzte Prüfung durchgeführt oder
beglaubigt hat
vollständige Bezeichnung des Gases (der Gase), für dessen (deren)
Beförderung der Tank zugelassen ist
die Angabe «wärmeisoliert» oder «vakuumisoliert» ________
Wirksamkeit des Isolierungssystems (Wärmezufuhr) ________ Watt (W)
Referenzhaltezeit ________ Tage (oder Stunden) und ursprünglicher Druck
________ bar/kPa (Überdruck)10) und Füllungsgrad in kg für
jedes zur Beförderung zugelassene tiefgekühlt verflüssigte Gas.
10) Die
verwendete Einheit ist anzugeben.
6.7.4.15.2 Folgende Angaben
müssen auf dem ortsbeweglichen Tank selbst oder auf einem am
ortsbeweglichen Tank fest angebrachten Metallschild dauerhaft angegeben
sein:
Name des Eigentümers und
des Betreibers
Bezeichnung des beförderten tiefgekühlt verflüssigten Gases (und
minimale mittlere Temperatur des Füllguts)
höchstzulässige Bruttomasse ________ kg
Leermasse (Tara) ________ kg
tatsächliche Haltezeit des beförderten Gases ________ Tage (oder Stunden)
Bem. Wegen der
Kennzeichnung der beförderten tiefgekühlt verflüssigten Gase siehe auch
Teil 5.
6.7.4.15.3 Wenn ein
ortsbeweglicher Tank für die Verwendung auf hoher See ausgelegt und
zugelassen ist, muss das Identifizierungsschild mit «OFFSHORE PORTABLE
TANK» gekennzeichnet sein.